RS Vwgh 1993/4/30 91/17/0188

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KanalabgabeG Bgld §11 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Auch wenn die Behörde infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten iSd § 38 Abs 2 VwGG davon auszugehen hat, daß der Abgabepflichtige auf Verwaltungsebene Einwendungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (hier für die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Bgld KanalabgabeG) erhoben hat, die von der belangten Behörde im Verwaltungsweg nicht berücksichtigt wurden, so hat der Abgabenpflichtige dennoch durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der angeblich verletzten Verfahrensvorschriften hätte kommen können (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 616).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170188.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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