RS VwGH Erkenntnis 1993/04/30 91/17/0121

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hat den Berufungsbescheid aufzuheben, weil für eine Ermessensübung keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen vorliegen, die Ermessensübung nicht ausreichend begründet ist und die Aufsichtsbehörde selbst nicht Ermessen üben darf (Hinweis E 24.3.1983, 06/2949/80; E 7.4.1987, 86/12/0053, VwSlg 12441 A/1987; E VS 23.6.1987, 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987).

Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Ermessen Begründung von Ermessensentscheidungen
Im RIS seit
06.08.2001
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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