Die Vorstellungsbehörde hat den Berufungsbescheid aufzuheben, weil für eine Ermessensübung keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen vorliegen, die Ermessensübung nicht ausreichend begründet ist und die Aufsichtsbehörde selbst nicht Ermessen üben darf (Hinweis E 24.3.1983, 06/2949/80; E 7.4.1987, 86/12/0053, VwSlg 12441 A/1987; E VS 23.6.1987, 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987).