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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §54b Abs3;Rechtssatz
Ist die vom Bf nach § 54b Abs 3 VStG begehrte Stundungsfrist im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits abgelaufen, so ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und damit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Denn die Rechtsstellung des Bf würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, dem Bf die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (Hinweis B 18.9.1991, 91/03/0121, 0122).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170002.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.12.2010