RS Vwgh 1993/4/30 93/17/0002

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist die vom Bf nach § 54b Abs 3 VStG begehrte Stundungsfrist im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits abgelaufen, so ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und damit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Denn die Rechtsstellung des Bf würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, dem Bf die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (Hinweis B 18.9.1991, 91/03/0121, 0122).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170002.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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