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L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer OberösterreichNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z17;Rechtssatz
Unter dem zusammengesetzten Substantiv "Personalverpflegung" in § 3 lit d OÖ GdGetränkesteuerG kann nicht nur eine Personalverpflegung durch den Dienstgeber an SEINE Arbeitnehmer verstanden werden, sondern ist vom Wortsinn her auch eine Personalverpflegung durch eine Einrichtung der gesetzlich vorgesehenen Vertretung der Arbeitnehmer an die dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen. Anders als zB im EStG 1988 (vgl § 3 Abs 1 Z 17 und Z 18) wird im § 3 lit d OÖ GdGetränkesteuerG nicht ausdrücklich darauf abgestellt, daß die "Personalverpflegung" durch den ArbeitGEBER zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170390.X02Im RIS seit
11.07.2001