RS Vwgh 1993/4/30 90/17/0390

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z17;
EStG 1988 §3 Abs1 Z18;
GdGetränkesteuerG OÖ §3 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem zusammengesetzten Substantiv "Personalverpflegung" in § 3 lit d OÖ GdGetränkesteuerG kann nicht nur eine Personalverpflegung durch den Dienstgeber an SEINE Arbeitnehmer verstanden werden, sondern ist vom Wortsinn her auch eine Personalverpflegung durch eine Einrichtung der gesetzlich vorgesehenen Vertretung der Arbeitnehmer an die dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen. Anders als zB im EStG 1988 (vgl § 3 Abs 1 Z 17 und Z 18) wird im § 3 lit d OÖ GdGetränkesteuerG nicht ausdrücklich darauf abgestellt, daß die "Personalverpflegung" durch den ArbeitGEBER zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170390.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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