RS Vwgh 1993/5/3 93/18/0176

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
StGB §127;
StGB §129;
StGB §83 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch Straftaten wie Diebstahl, Einbruchsdiebstahl und Körperverletzung (dem Fremden liegen drei rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen wegen Diebstahls, davon zwei wegen Einbruchsdiebstahls, sowie eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen Körperverletzung zur Last) wird das geordnete menschliche Zusammenleben derart gravierend beeinträchtigt, daß private (familiäre) Interessen an der Erteilung eines Sichtvermerkes (hier: Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit beinahe drei Jahren und regelmäßige Beschäftigung in Österreich) jedenfalls zurückzutreten haben (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180176.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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