RS Vfgh 1986/9/26 B468/85

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Veröffentlicht am 26.09.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art5
StGG Art9
VfGG §88
ZPO §43 Abs1

Rechtssatz

StGG Art5, Art9; MRK Art8; polizeiliche Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme durch zugrundeliegenden richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckt; Ermächtigung zu Amtshandlungen nur in den vom (nach §16 StGB) Verdächtigten bewohnten bzw. benützten Räumlichkeiten (Örtlichkeiten) der Wohnung des Bf; keine vertretbare Annahme, daß das durchsuchte Arbeitszimmer des Bf. vom Verdächtigten bewohnt bzw. benützt wird; Verletzung im Hausrecht durch die Hausdurchsuchung; Verletzung im Eigentumsrecht durch die - als Ergebnis der Durchsuchung verfügte - Beschlagnahme, die infolge der Gesetzwidrigkeit der Hausdurchsuchung völlig gesetzlos stattgefunden hat

Art144 Abs1 B-VG; mangelnder Nachweis dafür, daß der Bf. von den Behördenorganen (durch Unterbrechung eines Gespräches) am Telefonieren gehindert worden sei - kein tauglicher Beschwerdegegenstand; daß die Ehegattin einer solchen Maßnahme unterworfen wurde, vermag an der fehlenden Legitimation des Bf. nichts zu ändern

VerfGG 1953 §88; teils Zurückweisung, teils Stattgebung der Beschwerde - gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Kosten, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B468.1985

Dokumentnummer

JFR_10139074_85B00468_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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