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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
StGG Art5, Art9; MRK Art8; polizeiliche Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme durch zugrundeliegenden richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckt; Ermächtigung zu Amtshandlungen nur in den vom (nach §16 StGB) Verdächtigten bewohnten bzw. benützten Räumlichkeiten (Örtlichkeiten) der Wohnung des Bf; keine vertretbare Annahme, daß das durchsuchte Arbeitszimmer des Bf. vom Verdächtigten bewohnt bzw. benützt wird; Verletzung im Hausrecht durch die Hausdurchsuchung; Verletzung im Eigentumsrecht durch die - als Ergebnis der Durchsuchung verfügte - Beschlagnahme, die infolge der Gesetzwidrigkeit der Hausdurchsuchung völlig gesetzlos stattgefunden hat
Art144 Abs1 B-VG; mangelnder Nachweis dafür, daß der Bf. von den Behördenorganen (durch Unterbrechung eines Gespräches) am Telefonieren gehindert worden sei - kein tauglicher Beschwerdegegenstand; daß die Ehegattin einer solchen Maßnahme unterworfen wurde, vermag an der fehlenden Legitimation des Bf. nichts zu ändern
VerfGG 1953 §88; teils Zurückweisung, teils Stattgebung der Beschwerde - gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Kosten, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B468.1985Dokumentnummer
JFR_10139074_85B00468_01