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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968;Rechtssatz
Die zur Erteilung des Sichtvermerkes zuständige Behörde ist nicht gehalten, bei ihrer Entscheidung den Umstand zu berücksichtigen, daß der Fremde einen Asylantrag gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180187.X02Im RIS seit
11.07.2001