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L82000 BauordnungNorm
AAV §1 Abs1;Rechtssatz
Weder ergibt sich aus dem Umstand, daß eine Abschrift des Baubewilligungsbescheides betreffend die Durchführung baulicher Änderungen in einem Gastgewerbebetrieb (hier: Einbau einer Kochnische) dem zuständigen Arbeitsinspektorat zugestellt wurde und dieses keine Einwände erhob, das Vorliegen einer Bewilligung gem § 8 Abs 3 AAV, noch kann aus der Tatsache, daß das Arbeitsinspektorat von der Erteilung der Konzession für das Gastgewerbe durch die Gewerbebehörde verständigt wurde, abgeleitet werden, daß der verfahrensgegenständliche als Kochnische vorgesehene Vorraum den Anforderungen des § 8 Abs 1 AAV entspricht oder daß das Arbeitsinspektorat die Verwendung der Kochnische als Arbeitsraum zuläßt, folgt doch aus § 8 Abs 3 AAV, daß die Zulassung von Ausnahmen durch einen über Antrag des Arbeitgebers erlassenen Bescheid des Arbeitsinspektorates erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180206.X01Im RIS seit
03.05.2001