RS Vwgh 1993/5/3 93/18/0096

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Fremde unmittelbar nach Umgehung der Grenzkontrolle einen Asylantrag gestellt hat, hindert die Behörde nicht, die Erteilung des Sichtvermerkes nach § 10 Abs 1 Z 7 FrG zu versagen, würde doch andernfalls der Zweck dieser Regelung unterlaufen, der darin besteht, Fremden, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen des FrG eine Aufenthaltsberechtigung zu schaffen. Darüber hinaus entspräche die Besserstellung jener Fremden, die einen unberechtigten Asylantrag stellen, gegenüber jenen, die keinen Asylantrag stellen, nicht der Absicht des Gesetzgebers, weil dadurch die mißbräuchliche Stellung von Asylanträgen gefördert würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180096.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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