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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Fremde unmittelbar nach Umgehung der Grenzkontrolle einen Asylantrag gestellt hat, hindert die Behörde nicht, die Erteilung des Sichtvermerkes nach § 10 Abs 1 Z 7 FrG zu versagen, würde doch andernfalls der Zweck dieser Regelung unterlaufen, der darin besteht, Fremden, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen des FrG eine Aufenthaltsberechtigung zu schaffen. Darüber hinaus entspräche die Besserstellung jener Fremden, die einen unberechtigten Asylantrag stellen, gegenüber jenen, die keinen Asylantrag stellen, nicht der Absicht des Gesetzgebers, weil dadurch die mißbräuchliche Stellung von Asylanträgen gefördert würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180096.X01Im RIS seit
11.07.2001