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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §5 Abs1;Rechtssatz
Fällt die Möglichkeit der Verletzung des Bf in seinen Rechten durch den letztinstanzlichen Bescheid (erst) im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg (hier: Entlassung eines Fremden aus der Schubhaft), so ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der "Klaglosstellung" vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180086.X02Im RIS seit
11.07.2001