Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §81 Abs5;Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des § 81 Abs 5 AAV ergibt sich eindeutig, daß es allein auf die Tatsache der "Beschäftigung" ankommt, nicht aber auf die tatsächliche Anwesenheit im Betrieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180207.X01Im RIS seit
01.06.2001