RS Vwgh 1993/5/3 93/18/0223

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ob der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil Prüfungsgegenstand vor dem VwGH allein der letztinstanzliche Bescheid ist (Hinweis E 1.10.1991, 90/14/0189; E 16.12.1992, 92/02/0324).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180223.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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