RS Vwgh 1993/5/3 93/18/0018

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67c Abs1;
FrPolG 1954 §5a Abs6;

Rechtssatz

Die Auffassung, die Beschwerdefrist gem § 67c Abs 1 AVG iVm § 5a Abs 6 FrPolG ende sechs Wochen nach der Festnahme des Fremden, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang (Hinweis E VfGH 9.6.1992, B 1200, 1201/91); solange die Anhaltung des Fremden andauert, kann seine Beschwerde jedenfalls, soweit es um die letzten sechs Wochen der Anhaltung geht, gar nicht verspätet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180018.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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