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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67c Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, die Beschwerdefrist gem § 67c Abs 1 AVG iVm § 5a Abs 6 FrPolG ende sechs Wochen nach der Festnahme des Fremden, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang (Hinweis E VfGH 9.6.1992, B 1200, 1201/91); solange die Anhaltung des Fremden andauert, kann seine Beschwerde jedenfalls, soweit es um die letzten sechs Wochen der Anhaltung geht, gar nicht verspätet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180018.X03Im RIS seit
20.11.2000