RS Vwgh 1993/5/6 92/16/0069

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §19 Abs2;
KVG 1934 §21 Z1;

Rechtssatz

Wenn darauf verwiesen wird, die ihren Anteil an einer GmbH abtretende Gesellschafterin (hier selbst eine GmbH) habe anerkennen müssen, "daß auf Grund von ihr zu übernehmender Verbindlichkeiten bzw eines von ihr zu übernehmenden Saldos zu ihren Lasten aus der Verrechnung nach dem Übergabestichtag der Geschäftsanteile (sämtliche Stammanteile der abtretenden GmbH wurde von einer dritten GmbH erworben) hervorgekommene Forderungen und Verbindlichkeiten von ihr auch tatsächlich zu übernehmen sind", dann mag die Auswirkung wirtschaftlich als eine Minderung des Abtretungspreises empfunden werden. Soweit diese Auswirkung auch rechtlich zu einer Minderung des Abtretungspreises geführt haben sollte, bewirkt selbst eine "Preisreduktion" keine Veränderung der bereits entstandenen Abgabenschuld (Hinweis E 2.3.1992, 91/15/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160069.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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