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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Wird ein Grundhandelsgewerbe betrieben, entsteht die Kommanditgesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister (Firmenbuch) oder mit der früheren Aufnahme des Geschäftsbetriebes; ist jedoch der vollkaufmännische Umfang nicht erreicht, besteht allenfalls nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Torggler-Kucsko in Straube HGB, Randziffer 16 zu § 105 HGB).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160075.X04Im RIS seit
11.06.2001