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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / DienstrechtSpruch
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund; er war - bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2003 - der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Mit Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 16. März 2004 wurde
"[d]as mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für
Tirol und Vorarlberg ... mit Wirksamkeit vom 1. April 1996 gemäß §80
Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) ... begründete
Rechtsverhältnis [des Beschwerdeführers] zur Benützung [einer]
Naturalwohnung ... gemäß §80 Abs5 Z1 BDG ... mit Ablauf des 31. März
2004 durch Entziehung beendet."
Gemäß §80 Abs7 BDG wurde zudem eine Räumungsfrist im Ausmaß von drei Monaten festgesetzt.
1.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.4. Die zur Stellungnahme eingeladene belangte Behörde gab innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Äußerung ab.
2. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrages ua. vor, ihm würde durch die zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides (Räumung) die von ihm mit eigenen Mitteln in der Höhe von rund ATS 200.000 bis 250.000 "standardmäßig adaptierte" Wohnung entzogen und er der Obdachlosigkeit ausgesetzt.
Angesichts dessen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben, weil dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B554.2004Dokumentnummer
JFT_09959392_04B00554_00