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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §9;Rechtssatz
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Auch im Abgabenrecht kann der Grundsatz gelten, daß die nach materiellem Recht zu beurteilende Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit begründet; der Verweisung auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bezüglich der Rechtsfähigkeit (vgl insbesondere § 124 und § 162 HGB) kommt dann Bedeutung zu, wenn das materielle Recht an diese (bürgerlich-rechtlichen) Vorschriften anknüpft (Stoll BAO-Handbuch, 178).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160075.X01Im RIS seit
11.06.2001