RS Vwgh 1993/5/6 92/16/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1993
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §79;
HGB §124;
HGB §162;

Rechtssatz

Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Auch im Abgabenrecht kann der Grundsatz gelten, daß die nach materiellem Recht zu beurteilende Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit begründet; der Verweisung auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bezüglich der Rechtsfähigkeit (vgl insbesondere § 124 und § 162 HGB) kommt dann Bedeutung zu, wenn das materielle Recht an diese (bürgerlich-rechtlichen) Vorschriften anknüpft (Stoll BAO-Handbuch, 178).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160075.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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