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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/16/0159 4Stammrechtssatz
Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG ist - zunächst - das Entgelt; das sind alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, daß er die Geschäftsanteile an der GmbH erhält (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160061.X01Im RIS seit
20.11.2000