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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO kommt es nicht auf den Eintritt einer Gefährdung am Ende eines unerlaubten Überholvorganges, sondern auf ein bei Beginn des Überholvorganges (bzw was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) erkennbares Gefährden-Können(Gefährdenkönnen) an. Ein Fahrzeuglenker kann daher durch einen Überholvorgang sowohl eine Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO als auch eine Übertretung nach § 16 Abs 2 lit b StVO begehen, wenn er beispielsweise vor einer unübersichtlichen Kurve und trotz (im näheren oder weiteren Straßenverlauf) erkennbaren Gegenverkehrs (der gefährdet werden könnte) zu überholen beginnt, oder wenn er - nachdem er ohne erkennbaren Gegenverkehr, aber vor einer unübersichtlichen Kurve zu überholen begonnen hat - trotz während des Überholvorganges erkennbar werdenden Gegenverkehrs den Überholversuch nicht abbricht, obwohl dies noch möglich wäre (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020003.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009