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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0113 E 22. Februar 1989 RS 1Stammrechtssatz
Der nach § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 16 Abs 1 lit a StVO strafbare Tatbestand besteht darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, dh mit dem Überholen beginnt oder dieses nicht abbricht, solange dies noch möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020003.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009