RS Vwgh 1993/5/10 93/02/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1993
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0113 E 22. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der nach § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 16 Abs 1 lit a StVO strafbare Tatbestand besteht darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, dh mit dem Überholen beginnt oder dieses nicht abbricht, solange dies noch möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020003.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten