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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Rechtssatz
Auf die Fahrgeschwindigkeit der an der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 2 lit b StVO beteiligten Fahrzeuge kam es im Beschwerdefall nicht an, weil das Überholen auf unübersichtlichen Straßenstellen ohne Berücksichtigung der Geschwindigkeiten der Fahrzeuge verboten ist (Hinweis E 23.1.1991, 89/03/0302).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020003.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009