RS Vwgh 1993/5/10 93/02/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1993
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 litb;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Auf die Fahrgeschwindigkeit der an der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 2 lit b StVO beteiligten Fahrzeuge kam es im Beschwerdefall nicht an, weil das Überholen auf unübersichtlichen Straßenstellen ohne Berücksichtigung der Geschwindigkeiten der Fahrzeuge verboten ist (Hinweis E 23.1.1991, 89/03/0302).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020003.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten