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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Ist im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nur vom "nachstehend angeführten Zeitraum", für den der Widerruf der Notstandshilfe erfolge, die Rede, ist dieser Zeitraum hingegen selbst nicht im Spruch, sondern erst in der Begründung angegeben, begründet dies keine Mangelhaftigkeit dieses durch den angefochtenen Bescheid bestätigten und damit als Inhalt des angefochtenen Bescheides übernommenen Teilausspruches, weil zufolge Benennung des Widerrufszeitraumes in der Begründung kein Zweifel über den Inhalt des Spruches besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080087.X01Im RIS seit
25.10.2001