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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 2001; 223-226;Rechtssatz
Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1972 in Betracht kommt. Insbesondere sind Aufwendungen für eine Hausgehilfin dann kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie der Familienstand des Abgabepflichtigen in der Regel die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen (Hinweis E 5.10.1979, 1893/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140019.X01Im RIS seit
29.01.2002