RS Vwgh 1993/5/11 90/08/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;
GmbHG §20;
GmbHG §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/08/0084 4

Stammrechtssatz

Aus einer Nichterteilung von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen kann in Verbindung mit anderen in die erforderliche Gesamtabwägung einzubeziehenden Umständen iSd § 863 ABGB auf den Nichtbestand eines Arbeitsverhältnisses (Beschäftigungsverhältnisse) des Gesellschafter-Geschäftsführers von Anfang an oder im Falle der Annahme eines ursprünglichen Arbeitsvertrages auf dessen spätere Abänderung, das heißt auf eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer selbst von seiten der Gesellschaft (ursprünglich oder später) eingeräumte Rechtsbefugnis, die Geschäftsführung ohne Bindungen und Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen zu besorgen, geschlossen werden (Hinweis E 20.6.1985, 83/08/0244).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080087.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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