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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Allen in § 14 bis § 18 UrhG genannten Verwertungstatbeständen ist gemeinsam, daß das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; das Werk kann der Öffentlichkeit auch durch Anbieten an einen unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140001.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009