RS Vwgh 1993/5/11 92/08/0182

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Anspruchswerber im Antragsformblatt auf Arbeitslosengeld die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe und diese somit gar nicht nach der Versicherungspflicht, sondern der Beschäftigung selbst fragte (und bei der als Beispiel "Hausbesorger" angeführt ist), verneint, weil er nicht gewußt habe, daß seine Tätigkeit als Hausbesorger den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe, hat er das Risiko seines Rechtsirrtums selbst zu tragen (Hinweis E 16.10.1990, 89/08/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X06

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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