RS Vfgh 1986/9/26 B502/85

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Veröffentlicht am 26.09.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art5
StGG Art8
PersFrSchG §4
SuchtgiftG §16
VfGG §88

Rechtssatz

StGG Art8; MRK Art5; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; im Zeitpunkt des Verwaltungsaktes unvertretbare Annahme des Tatverdachtes nach §16 SuchtgiftG; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch auf §177 iVm. §175 StPO gestützte Festnahme und darauffolgende Anhaltung

Art7 Abs1 B-VG; StGG Art2; Befehl zur Duldung einer körperlichen Untersuchung mit Blutabnahme an die ohne zureichende Verdachtsgründe im Dienste der Strafjustiz in Haft genommene Bf. - willkürliches (besonders leichtfertiges) Hinweggehen über den strafverfahrensrechtlichen Grundsatz, daß keine Verpflichtung besteht, seinen Körper für medizinische Eingriffe als Beweismittel gegen sich selbst zur Verfügung zu stellen; Verletzung im Gleichheitsrecht; Zurückweisung des Antrags auf Zuspruch eines Entschädigungsbegehrens "für erlittenes Ungemach" als unzulässig mangels Zuständigkeit des VfGH

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsgrundsätze, Festnehmung, Blutabnahme, VfGH / Kosten, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B502.1985

Dokumentnummer

JFR_10139074_85B00502_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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