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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Ein Dienstnehmer iSd § 1151 ABGB und damit auch des § 4 Abs 2 ASVG ist nicht zu einem bestimmten Arbeitserfolg, sondern zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen (an einem bestimmten Ort, zu bestimmten Zeiten und in bestimmter Art und Weise) verpflichtet. Demgemäß dient das für das Dienstverhältnis typische Weisungsrecht lediglich der Konkretisierung der zuletzt genannten Verpflichtung (Hinweis E 2.7.1991, 89/08/0310). Der Umstand, daß der Fußballverein bzw die Trainer in seinem Namen nicht "in der Lage" waren, die Spieler (zu ergänzen: mit disziplinären Konsequenzen) "anzuweisen, eine bestimmte konkrete Leistung zu erbringen, einen Sieg für die Mannschaft zu erringen etc", stellt daher keinen tauglichen Einwand gegen das Bestehen eines für ein Dienstverhältnis typischen Weisungsrechtes (in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten) dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080025.X05Im RIS seit
20.11.2000