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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG setzt als eine der Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung - entsprechend dem engen Zusammenhang zwischen der Regelung des Leistungsverhältnisses und des Versicherungsverhältnisses - voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist. Bestehen mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so liegt konsequenterweise Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn alle diese arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse beendet sind. Dies widerspricht nicht dem, dem AlVG zugrunde liegenden Zweck der Arbeitslosenversicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009