RS Vwgh 1993/5/11 92/08/0182

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG setzt als eine der Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung - entsprechend dem engen Zusammenhang zwischen der Regelung des Leistungsverhältnisses und des Versicherungsverhältnisses - voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist. Bestehen mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so liegt konsequenterweise Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn alle diese arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse beendet sind. Dies widerspricht nicht dem, dem AlVG zugrunde liegenden Zweck der Arbeitslosenversicherung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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