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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/08/0216 2Stammrechtssatz
Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 und des § 10 Abs 1 dritter Satz AlVG schließt es aus, ein "Arbeitstraining" (Wiedereingliederungstraining) der "Nachschulung bzw Umschulung" gleichzuhalten. Dies ergibt sich nicht nur aus der Systematik des § 19 Abs 1 lit b AMFG, sondern auch aus der verdeutlichenden Wendung im § 9 Abs 1 AlVG, wonach vom Arbeitslosen nur die Bereitschaft "sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung" nachschulen oder umschulen zu lassen, verlangt wird. Dadurch wird deutlich, daß Nachschulung und Umschulung (ähnlich wie dem § 19 Abs 1 lit b AMFG zugrundeliegenden Begriffsverständnis) nicht der Wiedereingliederung arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt dient, sondern entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit (um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für den Arbeitslosen herzustellen) bzw der Auffrischung von Kenntnissen im erlernten (allenfalls auch im früheren ausgeübten) Beruf. Der Arbeitslose ist daher - unter dem hier allein maßgebenden Gesichtspunkt der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG - nach der derzeitigen Rechtslage nicht verpflichtet, sich einem Arbeitstraining zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080227.X01Im RIS seit
18.10.2001