RS Vwgh 1993/5/11 89/14/0290

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
HGB §335 Abs1;
HGB §336 Abs2;

Rechtssatz

Wird mit Gesellschafterbeschluß ua vereinbart, daß die (atypischen) stillen Gesellschafter vorerst auf ein Jahr - sollte sich das Ergebnis der GmbH (die GmbH gründete gemeinsam mit vier miteinander verwandten physischen Personen, die an ihr beteiligt sind, atypische stille Gesellschaften) nicht wesentlich bessern, bis zu einem neuen Gesellschafterbeschluß - auf jegliche Gewinnanteile sowie bei einem allfälligen Ausscheiden auf die Abfindung von stillen Reserven zugunsten der GmbH verzichten, so verpflichten sich die (atypischen) stillen Gesellschafter mit diesem Beschluß auf nicht absehbare Zeit den weitaus überwiegenden Teil der von der GmbH erzielten Verluste zu tragen, während die gesamten Gewinne (einschließlich der stillen Reserven) der GmbH zufallen sollen. Nach § 336 Abs 2 HGB kann die Beteiligung eines stillen Gesellschafters am Gewinn nicht ausgeschlossen werden. Wenn die stillen Gesellschafter mit dem Gesellschafterbeschluß auf jegliche Gewinnanteile verzichten, so hält schon deshalb eine solche Vereinbarung der insbesondere bei Familiengesellschaften regelmäßig gebotenen Angemessenheitsprüfung nicht Stand (Hinweis Gassner, Handbuch der Familienverträge, Herausgeber Ruppe, S 380 bis 385; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 33 zu § 23).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140290.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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