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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
ABGB §26;Rechtssatz
Für das Entstehen eines Vereines als juristische Person ist - in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur des OGH - allein der Beginn der Vereinstätigkeit (allerdings nur auf die in der Satzung vorgesehene Weise) maßgebend, sodaß vor Invollzugsetzung der Satzung durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe ein Verein noch nicht existent ist. Vor seiner Konstituierung kann daher ein Verein nicht Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG sein bzw ein Dienstverhältnis rechtswirksam abschließen.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080120.X03Im RIS seit
11.07.2001