RS Vwgh 1993/5/11 91/08/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §26;
ABGB §863;
VereinsG 1951 §1;
VereinsG 1951 §4 Abs1;
VereinsG 1951 §4 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Obwohl die privatrechtlichen Voraussetzungen für die Vereinsentstehung weder im ABGB noch im Vereinsgesetz näher geregelt sind, besteht Einigkeit insoweit, daß der Verein mit seiner "Konstituierung" entsteht und daß das ein rechtsgeschäftlicher Akt der Gründer ist. Die privatrechtliche Innenbindung der Gründer entsteht aber durch die Aufnahme der Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung, durch die die Gründer selbst mit allenfalls neu hinzutretenden Personen zum Vereinsorgan "Generalversammlung" werden, und gemäß ihrer Gründungsvereinbarung als letzten Akt die Satzung in Vollzug setzen. Das geschieht aber vor allem durch die Bestellung der Organwalter für die in der Satzung vorgesehenen Organe, womit der Verein dann auch die Möglichkeit erhält, seinen Zweck im allgemeinen Rechtsverkehr zu verfolgen, ohne daß es für die Bestellung der satzungsmäßigen Organe einer formellen "konstituierenden" Generalversammlung bedürfte (Hinweis SZ 11/9). Sowohl die Gründungsvereinbarung als auch die Konstituierung sind rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Gründer, für die ausschließlich der satzungsgemäß geäußerte Konstituierungswille der Gründer ausschlaggebend ist und auf die die allgemeinen Auslegungsregeln des Privatrechtes (§ 863 ABGB) zur Anwendung gelangen. Selbst wenn daher vor der gründenden Generalversammlung eine bindende Gründungsvereinbarung noch nicht bestanden hat oder an der Generalversammlung Personen teilnehmen, die nicht zum Kreis der ursprünglichen Gründer gehören, liegt in der Vollzugsetzung der Satzung durch Bestellung der Organwalter notwendig auch die (zumindest konkludente) Willenserklärung, den Verein aufgrund der vorliegenden Satzung ins Leben zu rufen, sodaß es eines eigenen formellen Gründungsbeschlusses nicht bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080120.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten