RS Vwgh 1993/5/11 91/14/0054

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §140;
ABGB §178a;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Wenn auch für die Frage, welche Ausbildung einem Kind zu gewähren ist, in erster Linie die Bedürfnisse des Kindes bzw das "Kindeswohl" im allgemeinen ausschlaggebend sind, darf dennoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bei dieser Betrachtung nicht vergessen werden (Hinweis Eypeltauer, ÖA 1988, S 91, 93). Besteht daher ein krasses Mißverhältnis zwischen dem für die Kosten der Lebensführung für eine mehrköpfige Familie zur Verfügung stehenden Betrag (hier öS 371.000,-- pro Jahr) und den Studienkosten eines Kindes (hier: öS 102.000,-- für fünf Monate, so übersteigt dies bei weitem das Ausmaß der rechtlichen Unterhaltspflicht des Abgabepflichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140054.X02

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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