RS Vwgh 1993/5/11 91/08/0122

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
JN §66 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 90/08/0173 5

Stammrechtssatz

Der Aufenthaltsort muß bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden; es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln

(Hinweis E 2.7.1982, 08/2434/79) (hier: Beendigung der Auswanderung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080122.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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