RS Vwgh 1993/5/11 90/14/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26 Z7 lita;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0119 E 30. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz für betriebliche Fahrten eingesetzt, so hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, entweder die durch die betriebliche Verwendung tatsächlich entstandenen (nachgewiesenen) Aufwendungen oder das km-Geld entsprechend den betrieblich gefahrenen km als Betriebsausgabe geltend zu machen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme des km-Geldes, so kann er nicht neben diesen pauschalen Sätzen auch noch einzelne bestimmte Aufwendungen mit ihren tatsächlichen Beträgen als Betriebsausgaben beanspruchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140008.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten