RS Vwgh 1993/5/11 91/08/0122

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
JN §66 Abs1;

Rechtssatz

Von der bewußten und gewollten Begründung des wirtschaftlichen und faktischen Lebensmittelpunktes ist die Frage der bloßen Motivation zu dessen Begründung zu unterscheiden. Es kann daher auch ein "Wohnsitz" iSd § 66 Abs 1 JN auf bestimmte Dauer begründet werden, wenn die betreffende Person damit Gelegenheit gewinnen wollte, nach seinen verschollenen Eltern zu suchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080122.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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