Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Von der bewußten und gewollten Begründung des wirtschaftlichen und faktischen Lebensmittelpunktes ist die Frage der bloßen Motivation zu dessen Begründung zu unterscheiden. Es kann daher auch ein "Wohnsitz" iSd § 66 Abs 1 JN auf bestimmte Dauer begründet werden, wenn die betreffende Person damit Gelegenheit gewinnen wollte, nach seinen verschollenen Eltern zu suchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080122.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013