RS Vwgh 1993/5/11 92/08/0087

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Die ganz allgemein gehaltene Frage nach einem "eigenen Einkommen" im Antragsformblatt auf Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit beispielsweise aufgezählten Arten des Einkommens (zB Alterspension, Invaliditätspension, Rente aus der Kriegsopferversorgung oder aus der Opferfürsorge, Unterhaltsleistung, Alimente, Erziehnungsbeitrag, Unfallrente, Einkommen aus Vermietung oder Hausbesorgertätigkeit ua) hätte die Bf - ungeachtet des behaupteten Rechtsirrtums, eine Witwenpension stelle kein eigenes Einkommen des Arbeitslosen dar, - veranlassen müssen, entsprechend dem Zweck der Angaben im Antragsformblatt, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht (Hinweis E 21.11.1989, 88/08/0287, E 12.12.1989, 88/08/0285, E 16.10.1990, 89/08/0286), durch die Anführung des Wortes "Witwenpension" die Entscheidung dieser Rechtsfrage der Behörde selbst zu überlassen (E 19.2.1987, 85/08/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080087.X04

Im RIS seit

25.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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