RS Vwgh 1993/5/11 91/08/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 3

Stammrechtssatz

Eine Abtretung der Beschwerde an den VfGH für den Fall ihrer Abweisung durch den VwGH ist im B-VG nicht vorgesehen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080025.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten