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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Durch die Benennung eines nicht auf die erstinstanzliche oder belangte Behörde lautenden Kontos, auf das die Bf mit zweifelsfrei schuldbefreiender Wirkung den ihr vorgeschriebenen Rückzahlungsbetrag des unberechtigt empfangenen Notstandshilfegeldes zu leisten habe, kann sie in ihren Rechten nicht verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080087.X05Im RIS seit
25.10.2001