RS Vwgh 1993/5/11 92/08/0087

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Benennung eines nicht auf die erstinstanzliche oder belangte Behörde lautenden Kontos, auf das die Bf mit zweifelsfrei schuldbefreiender Wirkung den ihr vorgeschriebenen Rückzahlungsbetrag des unberechtigt empfangenen Notstandshilfegeldes zu leisten habe, kann sie in ihren Rechten nicht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080087.X05

Im RIS seit

25.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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