RS Vwgh 1993/5/11 90/14/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7 lita;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/09 91/13/0094 2

Stammrechtssatz

Aufgrund der pauschalen schätzungsweisen Abgeltung aller durch berufliche Fahrten veranlaßten Aufwendungen mit dem Kilometergeld ist der Abgabenbehörde eine gesonderte Berücksichtigung weiterer Aufwendungen (gegenständlich für die Mitgliedschaft beim ÖAMTC, Rechtsschutzversicherung,

Garagierung und einen Superschutzbrief) verwehrt (Hinweis Sailer-Kranzl-Mertens-Bernold, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 1992, Seite 438 f). Derartige Aufwendungen kämen allenfalls dann zum Zug, wenn die durch berufliche Fahrten tatsächlich entstandenen Aufwendungen insgesamt (und nicht nur einzelne, bestimmte) nachgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140008.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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