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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; (weitere) Anhaltung eines Untersuchungshäftlings, dessen Enthaftung vom Richter angeordnet wurde, bis zur Abwicklung der Entlassungsformalitäten; Anhaltung ist dem Richter zuzurechnen; Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit
StGG Art8; nach Entlassung aus der Gerichtshaft Festnahme und Anhaltung des Bf. durch Organe der Bundespolizeidirektion Sbg.; §2 Abs2 FrPG keine gesetzliche Grundlage für eine Festnahme und Anhaltung; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafvollzug, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenpolizei, Festnehmung, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B251.1986Dokumentnummer
JFR_10139074_86B00251_01