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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Da der Verwendungszweck wesentlicher Inhalt einer Widmungsbewilligung gemäß § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 ist, bedeutet eine Änderung des Verwendungszweckes eine so wesentliche Änderung der Sache, daß dadurch vor der Behörde eine neue Frist im Sinne des § 73 Abs 2 AVG zu laufen beginnt, weshalb vorher eine Entscheidungspflicht der Behörde insoweit nicht besteht. Eine solche Änderung des Verfahrensgegenstandes kann daher im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren (dem voraussetzungsgemäß eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde zugrundeliegt) nicht mehr vorgenommen werden. Der (neue) Antrag ist der Behörde erster Instanz gemäß § 6 Abs 1 AVG (der gemäß § 62 Abs 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist) zu überweisen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHPlanung Widmung BauRallg3Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060125.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017