RS Vwgh 1993/5/13 92/06/0125

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Da der Verwendungszweck wesentlicher Inhalt einer Widmungsbewilligung gemäß § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 ist, bedeutet eine Änderung des Verwendungszweckes eine so wesentliche Änderung der Sache, daß dadurch vor der Behörde eine neue Frist im Sinne des § 73 Abs 2 AVG zu laufen beginnt, weshalb vorher eine Entscheidungspflicht der Behörde insoweit nicht besteht. Eine solche Änderung des Verfahrensgegenstandes kann daher im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren (dem voraussetzungsgemäß eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde zugrundeliegt) nicht mehr vorgenommen werden. Der (neue) Antrag ist der Behörde erster Instanz gemäß § 6 Abs 1 AVG (der gemäß § 62 Abs 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist) zu überweisen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHPlanung Widmung BauRallg3Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060125.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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