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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Bei Ergänzung des ursprünglichen Ansuchens (hinsichtlich dessen die belangte Behörde säumig geworden ist) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um ein Eventualbegehren, welches auf eine wesentliche Änderung des Antrages hinausläuft, kann hinsichtlich des Eventualbegehrens die belangte Behörde weder säumig werden, noch war sie insoweit überhaupt zur Entscheidung befugt, da dieses Begehren den Verwaltungsbehörden bisher überhaupt nicht vorlag.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060125.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017