RS Vwgh 1993/5/13 92/06/0125

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Bei Ergänzung des ursprünglichen Ansuchens (hinsichtlich dessen die belangte Behörde säumig geworden ist) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um ein Eventualbegehren, welches auf eine wesentliche Änderung des Antrages hinausläuft, kann hinsichtlich des Eventualbegehrens die belangte Behörde weder säumig werden, noch war sie insoweit überhaupt zur Entscheidung befugt, da dieses Begehren den Verwaltungsbehörden bisher überhaupt nicht vorlag.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060125.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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