RS Vwgh 1993/5/13 93/06/0001

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wurde nur ein Geschoß bewilligt und ist die darüber hinausgehende Bauführung jedenfalls konsenslos, ist ein diesbezüglicher Beseitigungsauftrag insoweit ausreichend bestimmt, als er sich auf die "Obergeschoße" des Anbaues bezieht, ohne die Anzahl dieser Obergeschoße zu nennen.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060001.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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