RS Vwgh 1993/5/13 92/06/0125

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §54 Abs1;
VwGG §55 Abs1;

Rechtssatz

Da ein Kostenbeschluß nach Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens nicht mehr existent ist, sind die Kosten (jedoch begrenzt durch den tatsächlich verzeichneten Schriftsatzaufwand) - ungeachtet der Frage, ob dieser Kostenersatz schon aufgrund des vorhergehenden Beschlusses geleistet wurde - nunmehr endgültig zuzusprechen.

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Zeitlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060125.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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