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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Rechtssatz
Da ein Kostenbeschluß nach Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens nicht mehr existent ist, sind die Kosten (jedoch begrenzt durch den tatsächlich verzeichneten Schriftsatzaufwand) - ungeachtet der Frage, ob dieser Kostenersatz schon aufgrund des vorhergehenden Beschlusses geleistet wurde - nunmehr endgültig zuzusprechen.
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen ZeitlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060125.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017