RS Vwgh 1993/5/13 93/06/0090

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Versäumung von Fristen auf Grund der mangelhaften Organisation der Postbearbeitung vorhersehbar und hätte sie durch zumutbare Maßnahmen - etwa durch Anbringung eines Eingangsvermerkes sofort bei Einlangen auf dem Poststück selbst oder wenigstens durch Kontrolle des Eingangsdatums anläßlich der Unterfertigung des Rückscheines, aus dem das tatsächliche Zustelldatum ersichtlich war - abgewendet werden können, liegt kein minderer Grad des Versehens vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060090.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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