Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ist die Versäumung von Fristen auf Grund der mangelhaften Organisation der Postbearbeitung vorhersehbar und hätte sie durch zumutbare Maßnahmen - etwa durch Anbringung eines Eingangsvermerkes sofort bei Einlangen auf dem Poststück selbst oder wenigstens durch Kontrolle des Eingangsdatums anläßlich der Unterfertigung des Rückscheines, aus dem das tatsächliche Zustelldatum ersichtlich war - abgewendet werden können, liegt kein minderer Grad des Versehens vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060090.X01Im RIS seit
20.11.2000