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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/06/0123 1Stammrechtssatz
Die Steiermärkische Bauordnung räumt Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Der Nachbar hat vielmehr nur ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die Widmungskategorie eingehalten wird, wenn die Widmungskategorie (der zu bebauenden Grundfläche) auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl Hauer, der Nachbar im Baurecht, Auflage 2, 1986, Seite 173, sowie E vom 27.4.1989, 88/06/0134).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060082.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010