TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 B1176/03

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde des Käufers einer Liegenschaft gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mangels Legitimation infolge Erteilung der angestrebten Genehmigung an die Verkäufer des Grundstücks

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 27. Februar 2003 erwarb der Beschwerdeführer eine Liegenschaft von den Verkäufern EB und AB. Die vom Käufer angerufene Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf versagte dem Erwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit der Begründung, dass eine Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erfolge. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Juli 2003 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unversehrtheit des Eigentums und Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Verkäufer EB und AB stellten am 3. April 2003 den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 27. Februar 2003, die mit Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission vom 7. Juli 2003 erteilt wurde.

II. Die Beschwerde ist unzulässig:

Die Erhebung einer auf Art144 Abs1, erster Satz, B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (vgl ua VfSlg 13.837/1994 mit zahlreichen Judikaturverweisen).

Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder feststellt.

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein objektives Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Bescheides voraus, sei es dass der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht, sei es, dass der Beschwerdeführer durch einen nicht auf seinen Antrag erlassenen Bescheid belastet wird. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (s VfSlg 11.764/1988, 13.837/1994).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass "trotz des in Rechtskraft erwachsenen Genehmigungsbescheides der Grundverkehrsbezirkskommission Jennersdorf vom 7. Juli 2003 nach den Grundsätzen eines ausgewogenen Rechtsschutzes, einer wohlverstandenen Rechtsstaatlichkeit, vor allem aber der Rechtsklarheit und Rechtseinheit die Normativität und damit der Bestand des angefochtenen Bescheides formell zu beseitigen ist". Der Beschwerdeführer erstrebte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 27. Februar 2003. Obwohl sein Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden war, wurde das Ziel dieses Antrages durch die Genehmigung dieses Kaufvertrages aufgrund des Antrages der Verkäufer auf andere Weise - und zwar noch vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - vollständig erreicht.

Der Beschwerdeführer war somit durch den angefochtenen Bescheid bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde (1. September 2003) nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG als unzulässig zurückzuweisen war (vgl VfSlg 12.044/1989, 12.088/1989, 13.435/1993, 15.398/1999).

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1176.2003

Dokumentnummer

JFT_09959392_03B01176_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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