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50 GewerberechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Landeshauptmann von Niederösterreich untersagte den beschwerdeführenden Parteien mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden die Ausübung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen.römisch eins. Der Landeshauptmann von Niederösterreich untersagte den beschwerdeführenden Parteien mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden die Ausübung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen.
Gegen diese Berufungsbescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen jeweils ein Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behauptet sowie die (kostenpflichtige) Aufhebung der angefochtenen Bescheide bzw., für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Beschwerden, deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
Die belangte Behörde hat jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem jeweiligen Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen sowie zulässigen - Beschwerden erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen sowie zulässigen - Beschwerden erwogen:
1. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2008, V332/08, hat der Verfassungsgerichtshof die von Amts wegen in Prüfung gezogene Verordnung (d.i. Punkt 1. des Erlasses) des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2005, Z BMWA-30.599/0339-I/7/2005, betreffend das Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfSlg. 17.687/2005). Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfSlg. 17.687/2005).
3. Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 21. Juni 2008, um 8.30 Uhr. Die vorliegenden Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof im Zeitraum von 8. Juni 2007 bis 10. Oktober 2007 eingelangt, waren also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; die ihnen zugrunde liegenden Fälle sind somit Anlassfällen gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an, da die jeweilige Bescheidbegründung an wesentliche Teile der Verordnung inhaltlich anknüpft und sich auch sprachlich an diese anlehnt (vgl. näher VfGH 21.6.2008, B831/07). Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien nachteilig beeinflusst wurde. Die beschwerdeführenden Parteien wurden somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an, da die jeweilige Bescheidbegründung an wesentliche Teile der Verordnung inhaltlich anknüpft und sich auch sprachlich an diese anlehnt vergleiche näher VfGH 21.6.2008, B831/07). Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien nachteilig beeinflusst wurde. Die beschwerdeführenden Parteien wurden somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Die Bescheide sind daher aufzuheben.
III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den jeweils zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B979.2007Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008